Statuten des Vereins
vocale – Verein zur Förderung der Vokalkultur
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„vocale – Verein zur Förderung der Vokalkultur“.
Er hat seinen Sitz in 2340 Mödling, Brühlerstraße 62 und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. Abhalten von Veranstaltungen, Konzerten & Workshops mit vokalem Inhalt
2. Das Wecken & Erhalten der Freude am Singen bei Menschen aller Altersgruppen
3. Unterstützung von Institutionen mit vokalem Schwerpunkt
4. Finanzielle Unterstützungen/Stipendien für den Vokalunterricht
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und
finanziellen Mittel erreicht werden.
2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
• Aufführungen und Konzerte
• Einrichtung einer Website oder sonstiger elektronischer Medien
• Herausgabe von Publikationen
• Versammlungen
• Diskussionsabende, Workshops & Vorträge
• Wanderungen
3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Subventionen und Förderungen
• Spenden und Zuwendungen
• Erträge aus Vereinsveranstaltungen
• Sponsorgelder
• Werbeeinnahmen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Gründungsmitglieder, ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Gründungsmitglieder sind die Initiatoren und die durch die Initiatoren aufgenommenen Mitglieder, die an der konstituierenden Generalversammlung teilnehmen.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die für den Verein im Sinne von § 2 und § 3 tätig sind.
Fördernde Mitglieder sind jene Mitglieder, die den Verein vor allem durch erhöhte Beitragszahlung unterstützen.
Ehrenmitglieder sind jene, die wegen besonderer Verdienste für den Verein durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes als solche ernannt werden und diese Nennung annehmen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die anhand des vorgesehenen Formulars einen schriftlichen Antrag einbringen können.
Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt mit Wirksamkeit des Austritts im darauf folgenden Kalenderjahr. Kündigungsfrist ist keine vorgesehen. Der Austritt wird erst nach schriftlicher Rückmeldung durch den Vereinsvorstand als rechtskräftig erachtet.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus selbigen Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag;
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis maximal 6 Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann, SchriftführerIn und KassierIn sowie deren StellvertreterInnen.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/ sein Stellvertreter Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und
fördernden Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer /die Schriftführerin unterstützt Die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr in Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer /die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen.
§ 14: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.